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BGBl. I Nr. 147/2022

kundgemacht 16.09.2022 RIS↗Parlament↗
Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Unterbringungsgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das IPR-Gesetz, das Außerstreitgesetz und die Notariatsordnung geändert werden (Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022 – UbG-IPRG-Nov 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbringungsgesetz (UbG) 16452 § 0↗RIS↗
§ 34ageändert
in Kraft 01.07.2010 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 18/2010 · danach: BGBl. I Nr. 147/2022 § 34a↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 147/2022 § 34a↗RIS↗
Beschränkung sonstiger Rechte
§ 34a.
Beschränkungen sonstiger Rechte des Kranken Patienten während der Unterbringung, insbesondere Beschränkungen der Rechte auf Tragen von Privatkleidung, Gebrauch persönlicher Gegenstände und Ausgang ins Freie, sind, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, nur insoweit zulässig, als sie zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Sie sind in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren und unverzüglich dem Patienten und dessen Vertreter mitzuteilen. Auf Verlangen des Kranken oder Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht unverzüglich über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung unverzüglich zu entscheiden.