Absatz eins,Das Gericht hat vor einer Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden,
- Ziffer einswenn in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2 und 3 eine besondere Heilbehandlung vorgenommen werden soll,
- Ziffer 2wenn in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, der gewählte oder gesetzliche Vertreter der medizinischen Behandlung nicht zustimmt und dadurch dem Willen des Patienten nicht entspricht oder
- Ziffer 3wenn der Patient dies nach entsprechender Belehrung verlangt sowie auf Verlangen seines Vertreters oder des Abteilungsleiters.