Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 147/2022

kundgemacht 16.09.2022 RIS↗Parlament↗
Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Unterbringungsgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das IPR-Gesetz, das Außerstreitgesetz und die Notariatsordnung geändert werden (Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022 – UbG-IPRG-Nov 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbringungsgesetz (UbG) 16452 § 0↗RIS↗
§ 36aneu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 147/2022 § 36a↗RIS↗

Paragraph 36 a,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat vor einer Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      wenn in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2 und 3 eine besondere Heilbehandlung vorgenommen werden soll,
    2. Ziffer 2
      wenn in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, der gewählte oder gesetzliche Vertreter der medizinischen Behandlung nicht zustimmt und dadurch dem Willen des Patienten nicht entspricht oder
    3. Ziffer 3
      wenn der Patient dies nach entsprechender Belehrung verlangt sowie auf Verlangen seines Vertreters oder des Abteilungsleiters.
  2. Absatz 2,Erklärt das Gericht die Behandlung für zulässig, so ersetzt es im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, damit die Zustimmung des Vertreters