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BGBl. I Nr. 147/2022

kundgemacht 16.09.2022 RIS↗Parlament↗
Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Unterbringungsgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das IPR-Gesetz, das Außerstreitgesetz und die Notariatsordnung geändert werden (Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022 – UbG-IPRG-Nov 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbringungsgesetz (UbG) 16452 § 0↗RIS↗
§ 39dneu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 147/2022 § 39d↗RIS↗

Paragraph 39 d,

  1. Absatz eins,Der Abteilungsleiter hat von der Aufhebung der Unterbringung unverzüglich die vorführende oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Paragraph 39 c, Absatz 4 und 5 vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      der Patient der Abteilung eigenmächtig ferngeblieben ist und der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des Paragraph 3, weiterhin für gegeben erachtet oder
    3. Ziffer 3
      der Patient außerhalb der psychiatrischen Abteilung behandelt wurde, der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des Paragraph 3, weiterhin für gegeben erachtet und der Patient nicht freiwillig in die psychiatrische Abteilung zurückkehrt.
  2. Absatz 2,Der Abteilungsleiter hat in der Verständigung zu begründen, weshalb er annimmt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 39 c, Absatz 5, oder des Paragraph 3, vorliegen. Nimmt der Abteilungsleiter an, dass die Voraussetzungen des Paragraph 39 c, Absatz 5, oder des Paragraph 3, nicht mehr vorliegen, so hat er hievon die Sicherheitsdienststelle zu verständigen.