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BGBl. I Nr. 147/2022

kundgemacht 16.09.2022 RIS↗Parlament↗
Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Unterbringungsgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das IPR-Gesetz, das Außerstreitgesetz und die Notariatsordnung geändert werden (Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022 – UbG-IPRG-Nov 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbringungsgesetz (UbG) 16452 § 0↗RIS↗
§ 39fneu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 147/2022 § 39f↗RIS↗

Speicherung und Löschung der Daten

Paragraph 39 f,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Ärzte, die Sicherheitsbehörden, denen die Amtshandlungen nach Paragraph 9, zuzurechnen sind, sowie die nach Paragraph 39 b, Absatz 3 und 4 informierten Behörden dürfen die Aufzeichnungen über die genannten Amtshandlungen sowie die Bescheinigungen im Sinn des Paragraph 8, nur in einer Weise speichern, dass die Aufzeichnungen und Bescheinigungen nicht, auch nicht erleichtert, nach einem auf die psychische Krankheit oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal aufgefunden werden können.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen sind, soweit sie nicht Bestandteil der Krankengeschichte oder der Gerichtsakten geworden sind, nach drei Jahren, sollte zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Überprüfung der Amtshandlung anhängig sein, nach dessen Abschluss, unverzüglich zu löschen.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Stellen haben die nach dieser Bestimmung erhaltenen personenbezogenen Daten über die Krankheit und den Betreuungsbedarf der betroffenen Person, deren Betreuung sie übernommen haben, spätestens bei Beendigung der Betreuung zu löschen. Sonstige Aufbewahrungs- und Löschungspflichten, denen die in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Stellen unterliegen, bleiben unberührt.