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BGBl. I Nr. 147/2022

kundgemacht 16.09.2022 RIS↗Parlament↗
Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Unterbringungsgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das IPR-Gesetz, das Außerstreitgesetz und die Notariatsordnung geändert werden (Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022 – UbG-IPRG-Nov 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbringungsgesetz (UbG) 16452 § 0↗RIS↗
§ 40cneu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 147/2022 § 40c↗RIS↗

Unterbringung ohne Verlangen

Paragraph 40 c,

  1. Absatz eins,Verlangt dies der Minderjährige oder sein Vertreter, so hat ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie den aufgenommenen Minderjährigen zu untersuchen und ein zweites ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung zu erstellen.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann zur Abklärung der Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten des Minderjährigen außerhalb der psychiatrischen Abteilung den Träger der Kinder- und Jugendhilfe anhören.
  3. Absatz 3,Paragraph 19, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass das Gericht der Anhörung des Minderjährigen tunlichst einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie beizuziehen hat.
  4. Absatz 4,Auf Verlangen des Minderjährigen, dessen Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht als zweiten Sachverständigen im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, tunlichst einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu bestellen.