BGBl. I Nr. 14/2022
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 1
Verfahren
§ 10.
(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.