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BGBl. I Nr. 14/2022

kundgemacht 28.02.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2022× zu VVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) 24 § 0↗RIS↗
§ 6geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 118/2020Abs 2 (neu)
vorgesehen ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 118/2020 (kundgemacht am 16.11.2020) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 14/2022 (kundgemacht am 28.02.2022) § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 14/2022 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Die nach § 5 verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 118/2020)
(2) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug der Haft die für den Vollzug von Freiheitsstrafen geltenden Bestimmungen des III. Teiles des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des § 53b Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Häftlinge jedenfalls in Hafträumen anzuhalten sind, die von Hafträumen, in denen Häftlinge, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, getrennt sind. Wird die Haft durch die Gerichte vollzogen, so sind die damit verbundenen Kosten durch die Gerichte nach den für die Einbringung der Kosten des Vollzuges gerichtlicher Strafen bestehenden Vorschriften vom Verpflichteten einzutreiben.