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BGBl. I Nr. 155/2022

kundgemacht 20.10.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 und des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 155/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) 13 § 0↗RIS↗
§ 39gneu
in Kraft 21.10.2022 – 30.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 155/2022 · danach: BGBl. I Nr. 168/2023 § 39g↗RIS↗

Veröffentlichung von COVID-19-Leistungen am Transparenzportal

Paragraph 39 g,

  1. Absatz eins,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger und Leistungsverpflichtete von folgenden COVID-19-Leistungen des Bundes am Transparenzportal zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      COVID-19 Ausfallsbonus
    2. Ziffer 2
      COVID-19 Verlustersatz
    3. Ziffer 3
      COVID-19 Fixkostenzuschuss
    4. Ziffer 4
      COVID-19 Lockdown-Umsatzersatz
    5. Ziffer 5
      COVID-19 Ausfallsbonus für touristische Vermieter und Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank
    6. Ziffer 6
      COVID-19 Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft
    7. Ziffer 7
      COVID-19 Lockdown-Umsatzersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung umfasst je Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten bezogen auf ein Kalenderjahr folgende Informationen:
    1. Ziffer eins
      die Leistungsdefinierende Stelle,
    2. Ziffer 2
      den ausbezahlten Betrag,
    3. Ziffer 3
      die Firma oder sonstige Bezeichnung,
    4. Ziffer 4
      die Postleitzahl des Sitzes oder der Geschäftsadresse,
    5. Ziffer 5
      die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) sowie
    6. Ziffer 6
      die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.
  3. Absatz 3,Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2025 am Transparenzportal anzuzeigen. Handelt es sich um einen Leistungsverpflichteten, ist die Verpflichtung zur Weitergabe der Mittel bei der Veröffentlichung zu vermerken.
  4. Absatz 4,Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn die insgesamt an einen Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten in einem Kalenderjahr zu den in Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, angeführten COVID-19-Leistungen ausbezahlten Beträge EUR 10.000,00 unterschreiten.
  5. Absatz 5,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu nehmen und die in Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.