Absatz eins,Die Ausübung der Operationstechnischen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu
- Ziffer einsdem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
- Ziffer 2einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit
erfolgen.