BGBl. I Nr. 165/2022
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes und des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65geändert
… 3 unveränderte Absätze
Abschnitt III.
Berufsbildende höhere Schulen.
Allgemeine Bestimmungen.
Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen
§ 65.
Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, pflegerischem, sozialbetreuerischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischem sozialpädagogischen Gebiet befähigt, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.