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BGBl. I Nr. 165/2022

kundgemacht 31.10.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes und des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 315 § 0↗RIS↗
§ 85neu
in Kraft ab 01.11.2022 · idF BGBl. I Nr. 165/2022 § 85↗RIS↗

Qualifikationen und Fachaufsicht

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Wenn an einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung ein Fachvorstand bestellt wird, so muss dieser dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehören und eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 65 a, GuKG absolviert haben. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 65 a, GuKG absolviert haben, gilt bei einer Bewerbung um die Schulleitung einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung der Nachweis der Ausbildung gemäß Paragraph 65 a, GuKG als Nachweis eines Lehramtes.
  2. Absatz 2,Mit der unmittelbaren Beaufsichtigung (Fachaufsicht) dieses Lehrpersonals können in den Bildungsdirektionen Fachinspektoren für den Gesundheits- und Krankenpflegeunterricht betraut werden. Es dürfen nur Personen betraut werden, die über eine Ausbildung als diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal und eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 65 a, GuKG verfügen. Die Wahrnehmungen und Berichte dieser Fachinspektoren sind zumindest jährlich zwischen der Bildungsdirektion und dem jeweiligen Amt der Landesregierung auszutauschen.