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BGBl. I Nr. 171/2022

kundgemacht 31.10.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2022× zu GewO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 112 § 0↗RIS↗
§ 58geändert
in Kraft 27.02.2008 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 42/2008 · danach: BGBl. I Nr. 171/2022 § 58↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 171/2022 § 58↗RIS↗
Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke
§ 58.
Gewerbetreibende, die den Handel und die Vermittlung des Handels mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen ausüben, dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen ( Gewerbelegitimationen im Sinne des§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße, ist verboten. § 57 findet keine Anwendung.