Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 174/2022

kundgemacht 31.10.2022 RIS↗Parlament↗
Teuerungs-Entlastungspaket III
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Studienförderungsgesetz 1992, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket III)
Kundmachung BGBl. I Nr. 174/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) 8 § 0↗RIS↗
§ 24dgeändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.03.2017 – 31.10.2022 · idF BGBl. I Nr. 53/2016 · danach: BGBl. I Nr. 174/2022 § 24d↗RIS↗
in Kraft 01.11.2022 – 31.10.2023 · idF BGBl. I Nr. 174/2022 · danach: BGBl. I Nr. 115/2023 § 24d↗RIS↗
Sonderleistungen
§ 24d.
(1) Liegt der nach § 24a Abs. 1 ermittelte Tagesbetrag unter 33,88 Euro (Anm. 1) oder erfüllt der Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Z 2 nicht, so gebührt bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von 33,88 Euro (Anm. 1) täglich. Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist diese Sonderleistung mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen, dasselbe gilt für den Grenzbetrag nach Abs. 1 erster Halbsatz. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(2) Wurde gegen die Ablehnung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens mangels Erfüllung des Erfordernisses der tatsächlichen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Klage erhoben, so hat der Krankenversicherungsträger bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des klagenden Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von 33 Euro täglich zu gewähren. Diese Leistung ist auf das nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens allfällig zu gewährende Kinderbetreuungsgeld anzurechnen.
(__________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 35,85 €)