nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
BGBl. I Nr. 183/2022
Bundesfinanzgesetz 2023 samt Anlagen
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2023 (Bundesfinanzgesetz 2023 – BFG 2023) samt Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
- Ziffer eins
- Ziffer 2finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2023 bis 29. März 2024 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.