Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 186/2022

kundgemacht 06.12.2022 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022 – GesDigG 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 186/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 15 § 0↗RIS↗
§ 226geändertAbs 1
in Kraft 01.08.2010 – 30.11.2022 · idF BGBl. I Nr. 58/2010 · danach: BGBl. I Nr. 186/2022 § 226↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 186/2022 § 226↗RIS↗
Gläubigerschutz
§ 226.
(1) Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.
(3) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genußrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.
Anmerkung
ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996
EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022
Schlagworte
Fusion, Sicherstellung, Kaution