BGBl. I Nr. 187/2022
Änderung des Glücksspielgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz 1989 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändert
Sportförderung
§ 20.
Der Bund stellt für Zwecke der Sportförderung nach den §§ 7 6 bis 19 13 Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 ( 2017 –BSFG 2013) 2017, BGBl. I Nr. 100/2013 100/2017, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag von 80 120 Millionen Euro aus den Abgabenmitteln des Konzessionärs nach § 14 zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich jährlich, erstmals im Jahr 2013 2024, in dem Ausmaß, in dem die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach § 14 im Vorjahr gegenüber dem vorletzten Jahr gestiegen sind.
Anmerkung