BGBl. I Nr. 193/2022
Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 2
§ 10.
(1) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2022 2027 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 5, BGBl. I Nr. 43/2017)