BGBl. I Nr. 193/2022
Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 1
§ 4.
(1) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2 übernommen und abgewickelt werden können.
(2) Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck der Haftungsübernahmen entsprechend Bedacht zu nehmen.