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BGBl. I Nr. 196/2022

kundgemacht 06.12.2022 RIS↗Parlament↗
Buchpreisbindungsgesetz 2023
Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern (Buchpreisbindungsgesetz 2023 – BPrBG 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 196/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Buchpreisbindungsgesetz 2023 (BPrBG 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 196/2022 § 4↗RIS↗

Preisfestsetzung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Verlegerin oder der Verleger beziehungsweise die Importeurin oder der Importeur einer Ware im Sinne des Paragraph 2, ist verpflichtet, für die von ihr oder ihm verlegten oder die von ihr oder ihm in das Bundesgebiet importierten Waren im Sinne des Paragraph 2, einen Mindestpreis festzusetzen und diesen bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Die Importeurin oder der Importeur ist an den von der Verlegerin oder vom Verleger für das Bundesgebiet empfohlenen Mindestpreis gebunden. Ist für das Bundesgebiet kein Mindestpreis empfohlen, so darf die Importeurin oder der Importeur den von der Verlegerin oder vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Mindestpreis, abzüglich einer darin enthaltenen im Verlagsstaat geltenden Umsatzsteuer und zuzüglich der in Österreich jeweils geltenden Umsatzsteuer, nicht unterschreiten.
  3. Absatz 3,Im Falle des Reimports von Waren im Sinne des Paragraph 2, kann die Importeurin oder der Importeur, die oder der derartige Waren in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, den von der inländischen Verlegerin oder vom inländischen Verleger festgesetzten Preis im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten. Dies gilt nicht, wenn die betreffenden Waren allein zum Zweck ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um dieses Bundesgesetz zu umgehen.
  4. Absatz 4,Eine Preisfestsetzung durch die Importeurin oder den Importeur nach Absatz eins bis 3 kann unterbleiben, wenn eine solche für eine bestimmte Ware im Sinne des Paragraph 2, bereits erfolgt und gemäß Paragraph 5, Absatz eins, bekanntgemacht worden ist.