Absatz eins,Die Verlegerin oder der Verleger beziehungsweise die Importeurin oder der Importeur hat den von ihr oder ihm für eine Ware im Sinne des Paragraph 2, festgesetzten Mindestpreis in einer vom Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband des österreichischen Buchhandels gemeinsam bestimmten und öffentlich einsehbaren Referenzdatenbank rechtzeitig vor dem ersten Inverkehrbringen oder vor jeder Preisänderung bekannt zu machen.
BGBl. I Nr. 196/2022
Buchpreisbindungsgesetz 2023
Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern (Buchpreisbindungsgesetz 2023 – BPrBG 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Bekanntmachung des Mindestpreises
Paragraph 5,
- Absatz 2,Für die Bekanntmachung von Preismeldungen, welche über die Referenzdatenbank nach Absatz eins, nicht möglich oder untunlich ist, ist vom Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft auf eigene Kosten eine ständig abrufbare Website zu unterhalten.
- Absatz 3,Die Pflicht zur Bekanntmachung des Preises besteht so lange, wie eine Ware im Sinne des Paragraph 2, noch von Letztverkäuferinnen oder Letztverkäufern vertrieben wird.