Absatz eins,In folgenden Fällen und in folgendem Umfang darf die Letztverkäuferin oder der Letztverkäufer von Waren im Sinne des Paragraph 2, von dem nach Paragraph 4, festgesetzten Mindestpreis abweichen:
- Ziffer einsbeim Verkauf an jedermann zugängliche öffentliche Bibliotheken und Schulbibliotheken im Ausmaß von maximal 10%;
- Ziffer 2beim Verkauf an Hörerinnen und Hörer einer oder eines an einer Universität oder Hochschule Vortragenden zum Eigenbedarf, gegen Vorlage eines von der Vortragenden oder vom Vortragenden unterschriebenen und mit dem Namen der Hörerin oder des Hörers versehenen Hörerscheins oder einer gleichwertigen Bestätigung der besuchten Universität oder Hochschule, wenn für ein Buch in der Referenzdatenbank gemäß Paragraph 5, ein Hörerscheinpreis festgelegt ist, im Ausmaß von maximal 20%;
- Ziffer 3beim Verkauf von Mängelexemplaren im handelsüblichen Ausmaß im Verhältnis zum Mangel.