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BGBl. I Nr. 199/2022

kundgemacht 19.12.2022 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn
Kundmachung BGBl. I Nr. 199/2022× zu Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 199/2022 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Gegenstand

  1. Absatz eins,Aufgrund der kontinuierlich steigenden Nachfrage im öffentlichen Nahverkehr in Wien und zur weiteren Forcierung umweltgerechter Mobilitätsformen bekennen sich die Vertragsparteien zum fortgesetzten und nachhaltigen Ausbau der Wiener U-Bahn als effizientes Verkehrsmittel im innerstädtischen Raum.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, die in Artikel 3 und 4 dieser Vereinbarung dargestellten Vorhaben zu verwirklichen.
  3. Absatz 3,Unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Transparenz kommen die Vertragsparteien überein, die Kofinanzierung für den Wiener U-Bahn-Bau entsprechend den Festlegungen der vorliegenden Vereinbarung fortzuführen.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien halten fest, dass die vertragsgegenständlichen Vorhaben in technischer Hinsicht entsprechend den jeweils bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen und den bisher angewendeten und bewährten technischen sowie gestalterischen Standards beim Wiener U-Bahn-Bau verwirklicht werden, sodass den Fahrgästen weiterhin ein effizientes und einheitliches U-Bahn-Gesamtnetz zur Verfügung steht.
  5. Absatz 5,Die Vertragsparteien legen besonderen Wert auf eine umfassende begleitende Information der Bevölkerung über das Baugeschehen und den Nutzen der vertragsgegenständlichen Vorhaben.