BGBl. I Nr. 200/2022
Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen (IDSA-Vereinbarung)
Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen (IDSA-Vereinbarung)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens der Verpflichtungen des Landes Oberösterreich gemäß Artikel 3, sowie Anlage 3 abgeschlossen. Davon ausgenommen ist Artikel 4, (Auflassung), der auch darüber hinaus gilt.