BGBl. I Nr. 203/2022
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18ggeändert
§ 18g.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung Arbeit und Wirtschaftsstandort Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den mit den Amtshandlungen gemäß §§ 18b und 18c aufgrund dieses Bundesgesetzes verbundenen Aufwand Pauschalgebühren durch Verordnung festsetzen.