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BGBl. I Nr. 205/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 und das Zustellgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 205/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 189 § 0↗RIS↗
§ 75geändertAbs 1 Tabelle; Abs 1a Tabelle
in Kraft 05.04.2022 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 34/2022 · danach: BGBl. I Nr. 205/2022 § 75↗RIS↗
in Kraft 01.01.2023 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 205/2022 · danach: BGBl. I Nr. 166/2023 § 75↗RIS↗
Verwendungszulage
§ 75.
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt
in der
in der Verwendungsgruppe
Gehalts-
E 2a
E 2b
E 2c
stufe
Euro
1
119,0 127,7
46,1 49,5
57,8 62,0
2
115,4 123,8
59,9 64,3
62,3 66,9
3
123,5 132,5
71,5 76,7
78,5 84,2
4
150,0 161,0
65,8 70,6
94,7 101,6
5
159,1 170,7
87,7 94,1
99,2 106,5
6
168,3 180,6
108,3 116,2
102,7 110,2
7
197,2 211,6
109,7 117,7
107,2 115,0
8
225,0 241,5
112,0 120,2
107,2 115,0
9
281,5 302,1
113,0 121,3
--
10
366,8 393,6
99,2 106,5
--
11
423,3 454,3
75,0 80,5
--
12
437,2 469,2
79,5 85,3
--
13
455,5 488,8
107,2 115,0
--
14
479,9 515,0
114,3 122,7
--
15
491,3 527,3
107,2 115,0
--
16
500,6 537,2
102,7 110,2
--
17
509,9 547,2
98,1 105,3
--
18
565,3 606,7
96,8 103,9
--
19
614,6 659,6
96,8 103,9
--
(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten des Exekutivdienstes, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
in der
in der Verwendungsgruppe
Gehalts-
E 2a
E 2b
E 2c
stufe
Euro
1
119,0 127,7
40,5 43,5
57,8 62,0
2
110,7 118,8
79,5 85,3
65,8 70,6
3
137,2 147,2
63,4 68,0
91,2 97,9
4
163,8 175,8
68,1 73,1
96,8 103,9
5
154,5 165,8
107,2 115,0
101,6 109,0
6
182,3 195,6
109,7 117,7
105,1 112,8
7
211,0 226,4
110,7 118,8
108,3 116,2
8
238,7 256,2
112,0 120,2
108,3 116,2
9
324,1 347,8
114,3 122,7
--
10
409,5 439,5
85,4 91,7
--
11
436,1 468,0
63,4 68,0
--
12
437,2 469,2
95,8 102,8
--
13
474,0 508,7
117,5 126,1
--
14
486,9 522,5
109,7 117,7
--
15
496,2 532,5
105,1 112,8
--
16
505,3 542,3
100,3 107,6
--
17
514,5 552,2
96,8 103,9
--
18
614,6 659,6
96,8 103,9
--
19
614,6 659,6
96,8 103,9
--
(2) Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.
… 8 unveränderte Absätze
(3) Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
1. der Beamte des Exekutivdienstes
a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 77a ausübt oder
b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(5) Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte des Exekutivdienstes gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Abs. 1 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
(6) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 5 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.