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BGBl. I Nr. 21/2022

kundgemacht 17.03.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2022× zu EpiG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 14 § 0↗RIS↗
§ 36geändertAbs 1 lit a
in Kraft 28.05.2021 – 17.03.2022 · idF BGBl. I Nr. 90/2021 · danach: BGBl. I Nr. 21/2022 § 36↗RIS↗
in Kraft 18.03.2022 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 21/2022 · danach: BGBl. I Nr. 69/2023 § 36↗RIS↗
Kostenbestreitung aus dem Bundesschatz.
§ 36.
(1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:
a) die Kosten von Screeningprogrammen nach auf Grund einer Verordnung gemäß § 5a Abs. 1a;
b) die Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach § 5 vorgenommenen Untersuchungen;
… 15 unveränderte Absätze
c) die Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (§ 14);
d) die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 17);
e) die Kosten für die Beistellung von Unterkünften (§ 22);
f) die Kosten der Vorkehrungen für Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete (§ 24);
g) die Gebühren der Epidemieärzte (§ 27);
h) die Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (§§ 29 bis 31);
i) die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;
k) die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (§ 34);
l) die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (§ 35);
m) die Kosten der von den staatlichen Behörden und Organen aus Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes zu pflegenden Amtshandlungen;
n) die Kosten für die Beauftragungen nach § 5 Abs. 4 und § 27a.
(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.
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Ruhegenuss