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BGBl. I Nr. 223/2022

kundgemacht 30.12.2022 RIS↗Parlament↗
Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 223/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 1111 § 0↗RIS↗
§ 157bneu
in Kraft ab 01.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 223/2022 § 157b↗RIS↗

Festlegung von Bedingungen und Anordnung der Bewährungshilfe

Paragraph 157 b,

  1. Absatz eins,Wird vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung vorläufig abgesehen, so hat das Gericht jene Bedingungen für das Absehen festzulegen, die notwendig oder zweckmäßig sind, um die Gefahr hintanzuhalten, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde.
  2. Absatz 2,Bewährungshilfe ist anzuordnen, soweit sie nicht aus besonderen Gründen entbehrlich ist.
  3. Absatz 3,Die Bedingungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Die Bedingungen können von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Sie sind zu ändern, wenn es erforderlich ist, um der Gefahr der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen entgegenzuwirken; sie sind aufzuheben, wenn sie entbehrlich werden.