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BGBl. I Nr. 223/2022

kundgemacht 30.12.2022 RIS↗Parlament↗
Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 223/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 1111 § 0↗RIS↗
§ 161geändert
in Kraft 25.05.2018 – 28.02.2023 · idF BGBl. I Nr. 32/2018 · danach: BGBl. I Nr. 223/2022 § 161↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 223/2022 § 161↗RIS↗
Bestimmung der Zuständigkeit
§ 161.
Die Entscheidung darüber, in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und oder für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht dem Bundesministerium der Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, ob wo ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 in einer der dort genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen ist, dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu. 1 und 2 durchzuführen ist, der Bundesministerin für Justiz zu. § 10 Abs. 1 und Abs. 1a gilt dem Sinne nach.