Absatz eins,Artikel 1 dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 2023 in Kraft.
BGBl. I Nr. 226/2022
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,, zu den Paragraphen 21, 22, 23, 24, 25, 45, 47, 48, 51, 52 b, 54,, und 59, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)
- Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Untergebrachte, bei denen die erstmalige Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung nach Inkrafttreten ergibt, dass sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht untergebracht werden dürften, sind unverzüglich ohne Bestimmung einer Probezeit zu entlassen. Auf Betroffene, deren Unterbringung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StGB in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,, bedingt nachgesehen ist, sind die Paragraphen 157 a, ff StVG in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.