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BGBl. I Nr. 233/2022

kundgemacht 30.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 233/2022× zu EAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) 41 § 0↗RIS↗
§ 63geändertAbs 1
in Kraft 15.02.2022 – 30.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 7/2022 · danach: BGBl. I Nr. 233/2022 § 63↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 233/2022 § 63↗RIS↗
Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 63.
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin dem Bundesminister für Landwirtschaft Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Tourismus Wasserwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen, einschließlich Bestimmungen betreffend
1. Fördercalls und das Verfahren der Förderungsvergabe
… 7 unveränderte Absätze
2. Fördersätze (gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines systemdienlichen Betriebs)
3. förderbare Investitionskosten und Ausschluss der Förderbarkeit durch den Bezug anderer staatlicher Förderungen,
4. Rechte und Pflichten der Fördernehmer,
5. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen,
6. Auszahlung, Kontrolle, Einstellung und Rückzahlung der Förderung,
7. den Inhalt der Förderverträge.
(2) Die Bundesministerin wird bei der Erstellung der Verordnung vom Energiebeirat (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes) beraten.