Absatz eins,Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland über eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei dem es sich um ein Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, handelt, haben eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen für das Geschäftsjahr offenzulegen:
- Ziffer einsFirma der Niederlassung, deren Geschäftsbereiche und Standort etwaiger Tochterunternehmen und Zweigstellen;
- Ziffer 2Umsatz;
- Ziffer 3Anzahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten;
- Ziffer 4Jahresergebnis vor Steuern;
- Ziffer 5Steuern auf Gewinn oder Verlust;
- Ziffer 6erhaltene öffentliche Beihilfen.