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BGBl. I Nr. 26/2022

kundgemacht 18.03.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2022× zu UFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 1120 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 28.07.2021 – 18.03.2022 · idF BGBl. I Nr. 161/2021 · danach: BGBl. I Nr. 26/2022 § 27↗RIS↗
in Kraft 19.03.2022 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 26/2022 · danach: BGBl. I Nr. 152/2023 § 27↗RIS↗
Förderungsausmaß
§ 27.
(1) Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf in den Fällen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1, 2 die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen, 4 und 5 50 vH der oder – sofern nicht anwendbar – die umweltrelevanten Investitionskosten, bzw. bei Pilotanlagen immateriellen Leistungen die förderbaren umweltrelevanten Kosten der Leistung nicht übersteigen. Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.
(2) Das Förderungsausmaß für Förderungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a 1 lit. c beträgt 20 vH der umweltrelevanten Kosten der Investition. Bei Anlagen mit einer hohen Steigerung des Anteils an eingesetzten erneuerbarer Energieträgern kann das Förderungsausmaß bis zu 25 vH der umweltrelevanten Investitionskosten betragen. Wird dadurch die beihilfenrechtliche Höchstgrenze überschritten, ist das Förderungsausmaß entsprechend zu kürzen.
Schlagworte
Wirkungsgrad