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BGBl. I Nr. 26/2022

kundgemacht 18.03.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2022× zu UFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 1120 § 0↗RIS↗
§ 30geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.04.1993 – 18.03.2022 · idF BGBl. Nr. 185/1993 · danach: BGBl. I Nr. 26/2022 § 30↗RIS↗
in Kraft 19.03.2022 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 26/2022 · danach: BGBl. I Nr. 30/2024 § 30↗RIS↗
Gegenstand der Förderung im Rahmen der Altlastensanierung
§ 30.
Es Im Rahmen der Altlastensanierung können gefördert werden
1. Maßnahmen, die unmittelbar mit der Sanierung oder Sicherung einer Altlast zusammenhängen und zumindest dem Stand der Technik entsprechen;
… 5 unveränderte Absätze
2. Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind und zumindest dem Stand der Technik entsprechen;
3. Sofortmaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um von Altlasten ausgehende Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahmen nicht zeitgerecht dem diese Gefahren Verursachenden aufgetragen oder von diesem insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können;
4. Studien, Projekte, und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastsanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien.
Schlagworte
Sicherungstechnologie