Absatz eins,Ansuchen im Rahmen des Biodiversitätsfonds können nach Maßgabe der zu erlassenden Richtlinien gemäß Paragraph 13, Absatz 2, von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften, die Maßnahmen gemäß Paragraph 48 e, setzen, gestellt werden.
BGBl. I Nr. 26/2022
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48gneu
Förderungswerber
Paragraph 48 g,
- Absatz 2,Werden Unterlagen gemäß Paragraph 12 und Paragraph 48 f, nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.