Absatz eins,Abrechenbar sind ausschließlich die für die modular abgestuften Versorgungsangebote gemäß Paragraph 4, Absatz 2, widmungsgemäß verausgabten Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 4, unter Einhaltung der Bedingungen gemäß Paragraph 5,
BGBl. I Nr. 29/2022
Hospiz- und Palliativfondsgesetz sowie Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Hospiz- und Palliativfonds und über die Gewährung von Zweckzuschüssen an die Länder zur finanziellen Unterstützung der Hospiz- und Palliativversorgung ab dem Jahr 2022 (Hospiz- und Palliativfondsgesetz – HosPalFG) erlassen sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Abrechnung der Zweckzuschüsse
Paragraph 14,
- Absatz 2,Die Abrechnung wird
- Ziffer einsfür die Jahre 2022 und 2023 gemeinsam im Jahr 2024 und
- Ziffer 2ab dem Jahr 2024 jährlich im Folgejahr für das jeweilige Vorjahr
vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durchgeführt. - Absatz 3,Die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse für ein Kalenderjahr ist bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres zu erklären und mittels Nachweisen für die in Paragraph 4, festgelegten Maßnahmen für die zweckgewidmete Mittelverwendung, gegliedert nach Personalaufwand, Sachaufwand, Investitionen und Verwaltungsaufwand, mangelfrei zu belegen.
- Absatz 4,Zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung werden der Abrechnung überdies zu Grunde gelegt:
- Ziffer einsTarife der Länder gemäß Paragraph 8,,
- Ziffer 2Planungsunterlagen gemäß Paragraph 9,,
- Ziffer 3Daten der statistischen Hospiz- und Palliativdatenbank gemäß Paragraph 10, sowie
- Ziffer 4Ergebnisse des Berichtswesens gemäß Paragraph 11,
- Absatz 5,Ergibt die jährliche Abrechnung,
- Ziffer einsdass der gemäß Paragraph 7, festgelegte Auf- und Ausbaugrad je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in den einzelnen Jahren nicht in vollem Umfang erreicht wurde, so schadet dies nicht, sofern der Zielwert im Zieljahr erreicht wurde; andernfalls kann der prozentuelle Anteil der Zielerreichung der Auszahlung zugrunde gelegt und der Zweckzuschuss anteilsmäßig gekürzt werden,
- Ziffer 2dass der gemäß Paragraph 7, festgelegte Auf- und Ausbaugrad je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in einem oder mehreren Versorgungsangeboten übererfüllt wurde, so kann der bis zur Erfüllung des Zielwerts des Ausbaugrads dotierte Betrag der Auszahlung zugrunde gelegt werden, es sei denn es kann plausibel dargelegt werden, dass dies unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten zu einer Entlastung anderer Strukturen des nicht LKF-finanzierten spezialisierten Versorgungsangebotes beiträgt,
- Ziffer 3dass weniger Mittel verbraucht wurden, so kann der aufgewendete Betrag der Auszahlung zugrunde gelegt werden,
- Ziffer 4dass mehr Mittel verbraucht wurden, so kann der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, je Kalenderjahr zur Verfügung stehende Betrag bis zur Höhe der Dotierung der Zweckzuschüsse der Auszahlung zugrunde gelegt werden.
- Absatz 6,Nähere Bestimmungen über die vorzulegenden Nachweise gemäß Absatz 3, sowie den Umgang der Ergebnisse der Abrechnung im Sinne des Absatz 5, können gemäß Paragraph 15, in einer Verordnung festgelegt werden.
- Absatz 7,Wird von einem Land für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre nicht um Zweckzuschüsse angesucht, so können diese für höchstens drei Jahre übertragen werden.
- Absatz 8,Das Land hat sicherzustellen und zu bestätigen, dass es bei den geleisteten Aufwendungen für die zweckgewidmete Mittelverwendung gemäß Paragraph 4, zu keiner Doppelverrechnung mit anderen Finanzierungstöpfen kommt.
- Absatz 9,Der Bund hat die Zweckzuschüsse bei widmungswidriger Verwendung, bei Nichterfüllung der Bedingungen, bei nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben oder im Falle einer Doppelverrechnung zurückzufordern. Die Länder haben die Zweckzuschussanteile unverzüglich an den Bund zurückzuerstatten. Bei Hervorkommen während der Laufzeit der Dotierung ist mit zukünftigen Zweckzuschüssen gemäß Paragraph 13, Absatz 5, aufzurechnen.
- Absatz 10,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gesundheit Österreich GmbH den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Qualitätsmanagement (Paragraph 6,), quantitativem Auf- und Ausbau (Paragraph 7,), Tarifen (Paragraph 8,), Planungswesen (Paragraph 9,), Datenerhebung- und Statistik (Paragraph 10,), sowie Berichtswesen, Monitoring und Evaluierung (Paragraph 11,) aus Mitteln des Hospiz- und Palliativfonds zu ersetzen. Dadurch verringert sich die Höhe des Zweckzuschusses nach Paragraph 3, Absatz eins,