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BGBl. I Nr. 29/2022

kundgemacht 18.03.2022 RIS↗Parlament↗
Hospiz- und Palliativfondsgesetz sowie Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Hospiz- und Palliativfonds und über die Gewährung von Zweckzuschüssen an die Länder zur finanziellen Unterstützung der Hospiz- und Palliativversorgung ab dem Jahr 2022 (Hospiz- und Palliativfondsgesetz – HosPalFG) erlassen sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hospiz- und Palliativfondsgesetz (HosPalFG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 29/2022 § 4↗RIS↗

Widmung der Zweckzuschüsse und Mittelverwendung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind zweckgewidmet für den Bereich des modular abgestuften Versorgungsangebotes gemäß Absatz 2, für
    1. Ziffer eins
      die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      die Sicherstellung eines österreichweiten, bedarfsgerechten und flächendeckenden Aus- und Aufbaus,
    3. Ziffer 3
      die Sicherstellung des laufenden Betriebes,
    4. Ziffer 4
      die Finanzierung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen von nicht ehrenamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen sowie
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von Vorsorge- und Informationsgesprächen, insbesondere dem VSD Vorsorgedialog®.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, zweckgewidmeten Zweckzuschüsse können für die folgenden nicht LKF-finanzierten, spezialisierten Versorgungsangebote verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      mobile Palliativteams,
    2. Ziffer 2
      mobile Kinder-Palliativteams,
    3. Ziffer 3
      Palliativkonsiliardienste,
    4. Ziffer 4
      Hospizteams,
    5. Ziffer 5
      Kinder-Hospizteams,
    6. Ziffer 6
      Tageshospize,
    7. Ziffer 7
      stationäre Hospize und
    8. Ziffer 8
      stationäre Kinder-Hospize.
  3. Absatz 3,Die Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, können für die in Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, angeführten Maßnahmen auch im Rahmen der Grundversorgung verwendet werden.
  4. Absatz 4,Der Anspruch der einzelnen Person auf eine Leistung der Krankenversicherung wird dadurch nicht berührt.