Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach Paragraph 3, Absatz 2, getroffenen Vereinbarung bis 31. Dezember 2023 österreichweit einheitliche
- Ziffer einsParameter für die Gestaltung und Anwendung von Tarifen und
- Ziffer 2auf die Parameter bezogene Richtwerte für die Tarife
je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß Paragraph 4, Absatz 2, festzulegen.