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BGBl. I Nr. 45/2022

kundgemacht 13.04.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 und des Grundsteuergesetzes 1955
Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Grundsteuergesetz 1955 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) 22 § 0↗RIS↗
§ 20eneu
in Kraft 14.04.2022 – 22.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 45/2022 · danach: BGBl. I Nr. 135/2024 § 20e↗RIS↗

Paragraph 20 e,

Für Stichtage ab dem 1. Jänner 2032 ist für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Paragraph 20, nicht mehr anzuwenden. Stattdessen ist ein neuer Einheitswert festzustellen, soweit sich auf Grund offizieller land- und forstwirtschaftlicher Statistiken oder einer Neufeststellung der Bodenschätzung ergibt, dass sich die Wertverhältnisse der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zumindest im Durchschnitt der letzten fünf Jahre nachhaltig und wesentlich verändert haben. Eine sich daraus ergebende Änderung der Bewertungsgrundlagen ist vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bewertungsbeirates nach den Vorschriften des Paragraph 44, rechtsverbindlich festzulegen. Abgeänderte Einheitswertbescheide haben jeweils zum darauffolgenden 1. Jänner zu ergehen.