BGBl. I Nr. 50/2022
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 94ageändert
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 94a.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.