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BGBl. I Nr. 51/2022

kundgemacht 13.04.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des KommAustria-Gesetzes und des Digitalsteuergesetzes 2020
Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz und das Digitalsteuergesetz 2020 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) 115 § 0↗RIS↗
§ 33kneu
in Kraft ab 01.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 51/2022 § 33k↗RIS↗

Auszahlung

Paragraph 33 k,

  1. Absatz eins,Die Auszahlung der Förderungen nach diesem Abschnitt erfolgt – mit Ausnahme der Gewährung von Vorauszahlungen bei der Anreizförderung – in zwei Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag ist bis spätestens acht Wochen nach Entscheidung der RTR-GmbH über die Gewährung der Förderung, der zweite Teilbetrag bis spätestens nach Ende des Förderzeitraums oder Abschlusses des geförderten Projekts und erfolgter Endprüfung durch die RTR-GmbH zur Auszahlung zu bringen.
  2. Absatz 2,Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.
  3. Absatz 3,Für den Fall, dass ein Medienunternehmen zum Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung eines Teilbetrages keine entsprechend förderungsrelevante Aktivität mehr entfaltet oder keine Medieninhalte mehr bereitstellt, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann für andere Förderungen nach diesem Abschnitt verwendet werden.