Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 51/2022

kundgemacht 13.04.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des KommAustria-Gesetzes und des Digitalsteuergesetzes 2020
Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz und das Digitalsteuergesetz 2020 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020) 1 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 4 (aufgehoben)
in Kraft 23.10.2019 – 13.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 91/2019 · danach: BGBl. I Nr. 51/2022 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 14.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 51/2022 § 8↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Schlussbestimmungen
§ 8.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat in regelmäßigen Abständen, erstmals zum 31. Dezember 2021, die Besteuerung von Onlinewerbeleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf ihre Anwendung, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Vollziehung sowie ihre Auswirkungen auf Unternehmen im Lichte von allfälligen umfassenderen Maßnahmen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf EU-Ebene oder OECD-Ebene zu evaluieren.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Aus dem Aufkommen der Digitalsteuer sind jährlich 15 Millionen Euro zur Finanzierung des digitalen Transformationsprozesses österreichischer Medienunternehmen einzusetzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 51/2022)