BGBl. I Nr. 52/2022
Änderung des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändert ab 01.09.2022 ersetzt durch BGBl. I Nr. 185/2022Abs 3 (neu)
… 6 unveränderte Absätze
Begünstigte
§ 4.
(1) Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler, die eine 5. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, erstmalig besuchen. Im Schuljahr 2021/22 sind auch Schülerinnen und Schüler, die die Schulstufe wiederholen, Begünstigte. Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Begünstigte sein.
(2) Als „ordentliche Schüler“ gelten auch Schülerinnen und Schüler, die
1. wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder
2. wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (gemäß § 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986) oder
3. wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (gemäß § 29 Abs. 5 SchUG)
als außerordentliche Schüler geführt werden.
(3) Begünstigte können im Schuljahr 2022/23 auch Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe sein, die eine schulstufenübergreifende Klasse besuchen, für welche ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Unterricht dieser Klasse notwendig ist, wenn bisher kein Eigentumsübergang gemäß § 5 erfolgt ist.