Absatz eins,Abweichend von Paragraph 4 e, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.
BGBl. I Nr. 57/2022
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Übernahmegesetzes und des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Übernahmegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4fneu
Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises
Paragraph 4 f,
- Absatz 2,Absatz eins, ist nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden.