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BGBl. I Nr. 57/2022

kundgemacht 14.04.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Übernahmegesetzes und des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Übernahmegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz (ZGVG) 118 § 0↗RIS↗
§ 5aneu
in Kraft ab 12.08.2022 · idF BGBl. I Nr. 57/2022 § 5a↗RIS↗

Maßnahmen

Paragraph 5 a,

Verletzt eine zentrale Gegenpartei Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, oder der Verordnung (EU) 2021/23, so kann die FMA

  1. Ziffer eins
    der zentralen Gegenpartei unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
  2. Ziffer 2
    im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der zentralen Gegenpartei die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Ziffer eins, erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.