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BGBl. I Nr. 58/2022

kundgemacht 14.04.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 16 § 0↗RIS↗
§ 15cgeändert
in Kraft 11.04.2007 – 31.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 138/2006 · danach: BGBl. I Nr. 58/2022 § 15c↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 58/2022 § 15c↗RIS↗
Verbot bestimmter Arten des Entgelts
§ 15c.
Lenkerinnen und Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke, der Schnelligkeit der Auslieferung oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen oder Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu begünstigen.
Schlagworte
Ersatzanspruch