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BGBl. I Nr. 58/2022

kundgemacht 14.04.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 16 § 0↗RIS↗
§ 17bgeändert
in Kraft 05.05.2005 – 31.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 175/2004 · danach: BGBl. I Nr. 58/2022 § 17b↗RIS↗
in Kraft 01.06.2022 – 30.05.2025 · idF BGBl. I Nr. 58/2022 · danach: BGBl. I Nr. 19/2025 § 17b↗RIS↗
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 17b.
Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über sämtliche geleisteten Arbeitsstunden von Lenkern zu führen und alle Lenkeraufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker und Datum zur Verfügung zu stellen. Als Lenkeraufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des § 17a Abs. 2 auch die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen einschließlich von Aufzeichnungen über das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in einer geeigneten Unterkunft.
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Aufzeichnungspflicht