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BGBl. I Nr. 60/2022

kundgemacht 14.04.2022 RIS↗Parlament↗
GeoSphere Austria-Errichtungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein GeoSphere Austria-Gesetz erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Forschungsfinanzierungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (GeoSphere Austria-Errichtungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralrohstoffgesetz (MinroG) 9 § 0↗RIS↗
§ 65geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 38/1999 · danach: BGBl. I Nr. 60/2022 § 65↗RIS↗
in Kraft 01.01.2023 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 60/2022 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 65↗RIS↗
§ 65.
(1) Das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende, in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial ist geschützt und gesichert aufzubewahren.
(2) Will der frühere Bergwerksberechtigte das Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren, so hat er dies der Behörde anzuzeigen. Der § 59 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Falls die Geologische Bundesanstalt GeoSphere Austria oder die Montanuniversität Leoben das ihnen ausgehändigte Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren wollen, haben sie dies der Behörde bekanntzugeben. Der § 59 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Das Karten- und Unterlagenmaterial darf nur mit Zustimmung der Behörde vernichtet werden. Dies gilt auch für Teile davon.
… 3 unveränderte Absätze
(5) Die Einsicht in das Karten- und Unterlagenmaterial ist jedem zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde.
Schlagworte
Kartenmaterial