Absatz eins,Der Geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen
- Ziffer einsdurch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
- Ziffer 2Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;
- Ziffer 3Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden und deren Ergebnisse zu vertreiben;
- Ziffer 4Fachveranstaltungen durchzuführen;
- Ziffer 5mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;
- Ziffer 6Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
- Ziffer 7von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Ziffer eins bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.