Absatz eins,Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10), der GSA kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn
- Ziffer einsgesetzliche Verschwiegenheitspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen,
- Ziffer 2die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erforderlich sind und
- Ziffer 3die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
Die Frist für die Zurverfügungstellung darf unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, des Auskunftspflichtgesetzes sechs Monate nicht überschreiten.