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BGBl. I Nr. 60/2022

kundgemacht 14.04.2022 RIS↗Parlament↗
GeoSphere Austria-Errichtungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein GeoSphere Austria-Gesetz erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Forschungsfinanzierungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (GeoSphere Austria-Errichtungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 15.04.2022 – 29.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 60/2022 · danach: BGBl. I Nr. 95/2026 § 16↗RIS↗

Wissenschaftlicher Beirat

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für drei Jahre zu bestellen sind, wobei die Bestellung
    1. Ziffer eins
      von sieben Mitgliedern auf Vorschlag der Generaldirektion und
    2. Ziffer 2
      von zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Universitätenkonferenz
    zu erfolgen hat und Wiederbestellungen zulässig sind.
  2. Absatz 2,Bei der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirates ist darauf zu achten, dass
    1. Ziffer eins
      mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen geologischen oder geophysikalischen Dienst aufweist,
    2. Ziffer 2
      mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen klimatologischen oder meteorologischen Dienst aufweist,
    3. Ziffer 3
      mindestens vier Mitglieder einer ausländischen Forschungseinrichtung in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie angehören,
    4. Ziffer 4
      mindestens ein Mitglied einer facheinschlägig tätigen Bildungseinrichtung angehört und
    5. Ziffer 5
      mindestens ein Mitglied facheinschlägige Berufserfahrung im österreichischen Bergbauwesen aufweist.
  3. Absatz 3,Dem Wissenschaftlichen Beirat obliegen
    1. Ziffer eins
      die Beratung der Generaldirektion der GSA,
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Empfehlungen zu wissenschaftlichen Angelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      die Stellungnahme zu Entwürfen für
      1. Litera a
        die Geschäftsordnung und deren Abänderungen,
      2. Litera b
        die Dreijahresprogramme sowie
      3. Litera c
        die Beiträge der GSA zum FTI-Pakt (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) sowie
    4. Ziffer 4
      die Berichterstattung an das Kuratorium, die mindestens einmal im Jahr stattzufinden hat.
  4. Absatz 4,Paragraph 15, Absatz 3, und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kuratoriums der Wissenschaftliche Beirat tritt und statt sechs Mitgliedern fünf Mitglieder anwesend sein müssen.
  5. Absatz 5,Der Wissenschaftliche Beirat darf in alle seinen Aufgabenbereich betreffende Unterlagen Einsicht nehmen.